Warum soll ich einen Einspruch begründen ?
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V treffen den geprüften Arzt besondere Mitwirkungspflichten. Es ist Aufgabe des Arztes, die ihm zur Begründung dienenden Sachverhalte so genau wie möglich anzugeben und zu belegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arzt sich auf ihn begünstigende Sachverhalte berufen möchte, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mitwirkung aufgeklärt werden können. Kommt der Arzt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann er eine darauf beruhende Unvollständigkeit der Sachaufklärung den Prüfgremien nicht anlasten.
In welcher Form bekomme ich das Ergebnis über meinen Einspruch ?
Die Prüfungsstelle entscheidet im schriftlichen Verfahren. Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie in Form eines schriftlichen Bescheides.
Wann bekomme ich das Ergebnis der Prüfung ?
Die Prüfungsstelle wird zeitnah nach Eingang Ihres Einspruchs über diesen entscheiden, üblicherweise liegen zwischen Antragseingang und Versand des Prüfbescheides maximal sechs Monate.
Wann erhebe ich gegen den Prüfbescheid Widerspruch, wann Klage ?
Dies ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie auf der letzten Seite des Prüfbescheides finden. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss stellt ein solches Vorverfahren dar. Falls eine Leistung / Verordnung durch das Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92 SGB V ausgeschlossen ist, findet kein Vorverfahren statt. In diesen Fällen ist direkt Klage zum Sozialgericht München zu erheben.
Wie ist der Widerspruch / die Klage einzulegen ?
Bitte legen Sie den Widerspruch / die Klage innerhalb der angegebenen Fristen schriftlich oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Niederschrift ein. Vergessen Sie bitte nicht Ihre eigenhändige Unterschrift, ein Versand per E-Mail ist daher nicht geeignet. Weitere Hilfestellungen zum Einlegen des Widerspruchs / der Klage finden Sie auf den Hompages der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit sowie des Sozialgerichts Stuttgart.
Kann ich vorsorglich einen Widerspruch gegen Prüfbescheide für zukünftige Quartale einlegen ?
Nein. In jedem Verfahren sind diese gesondert einzulegen. Ein Widerspruch kann nur gegen einen bereits vorhandenen Bescheid eingelegt werden.
Ich habe die Frist für den Widerspruch versäumt - was nun ?
Wurde die Frist für den Widerspruch verpasst, kann ein Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Widerspruchsfrist von Ihnen unverschuldet versäumt wurde.
Entstehen durch die Widerpruchseinlegung Kosten ?
Für die Einlegung eines Widerspruches zum Beschwerdeausschuss werden keine (Widerspruchs-) Gebühren erhoben. Sollten Sie allerdings einen Rechtsanwalt einschalten, müssen Sie dessen Kosten zunächst selbst tragen. Falls Ihr Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich ist, können Sie die Anwaltskosten nachträglich (teilweise) rückerstattet verlangen.

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