Bei der Prüfung Sonstiger Schaden nach § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) werden Kassenanträge geprüft, bei denen ein Schaden aufgrund einer unzulässigen Verordnung entstanden ist, die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.

Auch Schadenersatzansprüche wegen der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen fallen hierunter.

Der Antrag bezieht sich in der Regel auf ein Quartal, kann sich jedoch auf mehrere Quartale innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erstrecken.

Der betroffene Vertragsarzt wird mit einem Schreiben über den Erstattungsbetrag informiert.

Gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle kann Widerspruch zum Beschwerdeausschuss erhoben werden.

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