Bis zum Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) mit Wirkung zum 11.05.2019 wurden nach § 106 Abs. 2 SGB V alter Fassung zwei gesetzliche Prüfarten unterschieden:
- Auffälligkeitsprüfung
- Stichprobenprüfung
- Einzelfallprüfungen
Die Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassenärztliche Vereinigung können über die zwei oben genannten Prüfarten hinaus Prüfungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hiervon haben die Vertragspartner in Bayern Gebrauch gemacht. Einzelheiten zu den vertraglichen Prüfarten finden Sie in der bayerischen Prüfungsvereinbarung und auf den folgenden Seiten .
Mit dem TSVG wurde die Stichprobenprüfung grundlegend verändert. Die Stichprobenprüfung fällt nun als gesetzliche Prüfart weg. Sie zählt ausweislich der bayerischen Prüfungsvereinbarung vom 03.11.2016 in der Fassung des 2. Nachtrags mit Gültigkeit ab 01.10.2018 nach dem Inkrafttreten des TSVG weiterhin zu den vertraglichen Prüfarten.