Bei der Prüfung Besonderer Einzelfall werden unzulässige Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie unzulässig bezogener Sprechstundenbedarf kontrolliert.
Der Antrag bezieht sich in der Regel auf ein Quartal, kann sich aber auf bis zu vier unmittelbar zusammenhängende Quartale erstrecken.
Der betroffene Vertragsarzt wird mit einem Schreiben über die Rückforderung der Krankenkasse informiert. Mit dessen Einverständnis wird der Rückforderungsbetrag an die Kassenärztliche Vereinigung zur Verrechnung mit seiner Honorarforderung weitergegeben.
Ist der Vertragsarzt mit der Forderung nicht einverstanden, entscheidet die Prüfungsstelle, ob der Antrag begründet ist oder nicht.
Gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle kann bei unzulässigen Sprechstundenbedarfsverordnungen sowie bei „off-label-use“-Verordnungen Widerspruch eingelegt, bei den anderen Prüfgegenständen Klage erhoben werden.