Die Wirkstoffprüfung nach § 106 Abs. 3b SGB V löst die Richtgrößen- bzw. Ersatz-Richtgrößenprüfung der Verordnungsweise von Arzneimitteln ab.
Zum Verordnungsquartal 1/2015 trat die am 31.10.2014 unterschriebene derzeit gültige Bayerische Wirkstoffvereinbarung (WSV) in Kraft. Vereinbarungsgemäß findet eine entsprechende Prüfung erstmals für das Verordnungsquartal 3/2015 statt. Die Ersatz-Richtgrößenprüfung im Bereich Arzneimittel wird für den Verordnungszeitraum 4/2014 bis einschließlich 2/2015 ausgesetzt.
Die Wirkstoffprüfung ist quartalsweise für die in Anlage 1 der WSV festgelegten Vergleichsgruppen durchzuführen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vergleiche §§ 4 und 5 WSV).
Die vereinbarten Verordnungsziele (Wirkstoffquotenziele und Wirkstoffmengenziele) sollen das Verordnungsverhalten der bayerischen Vertragsärzte im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise positiv beeinflussen.
Im Fall einer Wirkstoffprüfung ermittelt die Prüfungsstelle für die Vertragsärzte mit Prüfempfehlung durch die Vertragspartner den unwirtschaftlichen Mehraufwand je Wirkstoffgruppe, bei der die festgesetzte Auffälligkeitsgrenze (vgl. § 19 Abs. 2 WSV) verfehlt wurde. Unwirtschaftliche Mehraufwände können durch die Übererfüllung anderer Wirkstoffziele innerhalb der Vergleichsgruppe) kompensiert und dadurch ausgeglichen werden.
Für die Durchführung der Wirkstoffprüfung gilt die Prüfungsvereinbarung, sofern in der Wirkstoffvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist (§ 19 PV).